Wo eure Kleinsten die Größten sind!

Elternverein

Kontakt: Obmann Herbert Klamminger, herbertklamminger@icloud.com

ALLGEMEINES zum Elternverein

Elternvereine bestehen aus einem freiwilligen Zusammenschluss von Eltern, die ehrenamtlich ihre Rechte und Pflichten als Elternvertretung wahrnehmen.

Der EV, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

  • Die Vertretung der Interessen der Eltern an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.

  • Die Förderung der Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule.

  • Die Vertretung der Interessen der Eltern und Kinder gegenüber der Schulbehörde und anderen relevanten Ämtern und Institutionen.

  • Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit dem Steirischen Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen.

Welche Rechte hat der Elternverein?

  • Mitglieder des EV haben das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler:innen im Rahmen des Schulgeschehens betreffen.

  • Der Obmann/die Obfrau hat das Recht, Einblick in alle Erlässe zu nehmen. Von jenen Erlässen, die für die Arbeit der Schulpartner besonders wichtig sind, müssen sie/er ein Exemplar erhalten.

  • Recht auf Anhörung: Mitglieder des EV können der Schulleitung bzw. dem Lehrkörper Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen.

  • Recht auf Mitbestimmung und Mitsprache: Der Elternverein hat das Recht eine Stellungnahme zur Auswahl der Unterrichtsmittel abzugeben (Bsp. Schulbuchliste).

Wie kann man Klassenelternvertreter:in werden?

Klassenelternvertreter:in kann man werden, wer sich beim Klassenforum dafür meldet und die Zustimmung der Klasseneltern erhält.

Welche Aufgaben haben Klassenelternvertreter:innen?

Klassenelternvertreter:innen informieren die Klasseneltern über die Beratungen und Beschlüsse im Schulausschuss. Sie übermitteln Anregungen, Wünsche und Beschwerden dem Schulforum und/oder dem Vorstand des EVs. Sie unterstützen den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin in seinem oder ihrem Bestreben, ein positives Klima in der Klasse herzustellen und zu erhalten. Sie versuchen durch Gespräche mit Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie dem Lehrkörper, Probleme zu lösen.

Was ist das Klassenforum?

Das Klassenforum ist an einer Volksschule das Entscheidungs- und Beratungsgremium für die einzelnen Klassen. Das Klassenforum ist von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer innerhalb der ersten acht Wochen jeden Schuljahres einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist auch die Wahl der Klassenelternvertretung und deren Stellvertretung durchzuführen. Dem Klassenforum gehören mit beschließender Stimme die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer und die Eltern der Schüler und Schülerinnen der betreffenden Klasse an.

Welche Entscheidungen werden im Klassenforum getroffen?

Das Klassenforum hat mit Ausnahme der Beschlussfassung über Schulordnung und Werbung die gleichen Kompetenzen wie das Schulforum, sofern es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Klasse handelt. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Klasse und die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer anwesend sind.

Themen, die wesentliche Interessen aller Kinder und Familien berühren, sollten vor einer endgültigen Entscheidung auch in den Klassenforen diskutiert werden.

Was ist das Schulforum?

Das Schulforum ist für alle Angelegenheiten zuständig, die zwei oder mehrere Klassen der Schule betreffen. Die Einberufung erfolgt durch die Schulleitung. Die erste Sitzung muss innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres stattfinden.

Mitglieder des Schulforums sind:

Schulleitung, Klassenlehrer:innen, Klassenelternvertreter:innen (1 Stimme pro Klasse)

Welche Entscheidungen werden im Schulforum getroffen?

  • Planung und Durchführung (Ziel, Inhalt, Dauer) mehrtägiger Schulveranstaltungen

  • Erklärung der Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung oder Schulveranstaltung

  • Erstellung einer Hausordnung

  • Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen

  • Durchführung von Veranstaltungen betreffend Schulgesundheitspflege

  • Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§6 Abs 1 und 3 lit. B des SchuOG)

  • Autonome Schulzeitregelung – unterrichtsfreie Tage